Die Satzung von Birkach aktiv e.V.
Birkach Aktiv e.V – Gemeinschaft der Selbständigen
Beschlüsse
- Gründungsversammlung am 24. Juli 2000, Gaststätte TSV-Birkach „Da Franco“ Taldorfer Straße, 70599 Stuttgart (Schönberg)
- außerordentliche Mitgliederversammlung vom 14.11.2000, Änderungen § 3, § 7 und § 9
- Mitgliederversammlung vom 24. April 2006, § 7 und § 8
- Mitgliederversammlung vom 13. März 2012, § 14
- Mitgliederversammlung vom 20. März 2017, §§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, Streichung § 12, Neunummerierung §§ 13, 14 (alt) zu §§ 12,13 (neu)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Birkach aktiv e.V – Gemeinschaft der Selbständigen und ist unter dieser
Bezeichnung unter 18 VR 6576 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen worden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Stuttgart-Birkach.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, soziale Dienste und Einrichtungen, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen im Stadtbezirk Birkach (Stadtteile Birkach, Schönberg, Asemwald Steckfeld) zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder. Diese Interessenvertretung erfolgt zum Zwecke der Verbesserung der
Standortqualität aller Selbständigen, der Entwicklung eines umfassenden, interessanten und wettbewerbsfähigen Einkaufs- und Nahversorgungszentrums sowie eines attraktiven Wohn-, Arbeits- und Lebensraums für die Bewohner dieser Stadtbezirke.
(2) Dieses Ziel soll der Verein verfolgen insbesondere in enger Zusammenarbeit mit:
(a) der Bevölkerung
Der Verein soll die Bevölkerung über die Leistungen seiner Mitglieder informieren und im Dialog mit der Bevölkerung die Zukunft der oben genannten Stadtteile positiv mitgestalten.
(b) der Stadtverwaltung und ihrer Organe
Der Verein soll die Belange seiner Mitglieder formulieren und vertreten und seine Mitglieder über Vorhaben und Themen der Stadtverwaltung aufklären.
(c) den einzelnen Mitgliedern
Der Verein soll den Gemeinschaftssinn der Mitglieder untereinander fördern und diese über aktuelle Themen und Neuerungen z.B. durch Infobriefe, Veranstaltungen, Vorträge etc. beraten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Stadtbezirk Birkach oder Umgebung (Stadtteile Birkach, Schönberg, Asemwald Steckfeld) werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen. Jedes Mitglied, das keine natürliche Person ist, hat einen zuständigen Ansprechpartner (Vertreter) in seinem Unternehmen/Institut zu benennen.
(2) Förderer und Freunde, die sich den Zielen der Leistungsgemeinschaft Birkach anschließen und die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft erlischt
(a) durch freiwilligen Austritt Dieser ist nur unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember eines Jahres zulässig. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen.
(b) durch Tod des Mitgliedes oder Fördermitgliedes
(c) durch Ausschluss des Mitgliedes oder Fördermitgliedes,
– wenn ein Mitglied oder Fördermitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist oder
– wenn ein Mitglied oder Fördermitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt.
Der Ausschluss wird durch den Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Vor der Beschlussfassung muss der Ausschuss dem Mitglied/Fördermitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied/Fördermitglied bekannt zu machen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied/Fördermitglied binnen 2 Monaten nach Zugang eine Beschwerde einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(d) durch Auflösung des Vereins.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Fördermitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Auf ein eventuell vorhandenes Vermögen des Vereins hat das ausscheidende Mitglied / Fördermitglied keinen Anspruch. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 4 Beiträge der Mitglieder und Fördermitglieder
(1) Die Aktivitäten und Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Beiträge der Mitglieder und der Fördermitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Fördermitglieder können geringere Beiträge als die Mitglieder zahlen.
(2) Zu besonderen Anlässen oder Zwecke kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
(3) Projektbezogene Finanzierungen sind in § 10 Fachgruppen geregelt.
(4) Alle Mitglieder und Fördermitglieder verpflichten sich, den Mitgliedsbeitrag per Bankeinzug einziehen zu lassen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils im 1. Quartal des laufenden Jahres eingezogen.
§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder und Fördermitglieder
(1) Die Mitglieder und die Fördermitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind gleichermaßen berechtigt, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen.
(2) Die Mitglieder und die Fördermitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane. Sie sind frei wählbar in diese Organe.
(3) Die Mitgliederund die Fördermitglieder sollen die Ziele des Vereins nach besten Kräften fördern. Sie sind verpflichtet, andere Mitglieder, die Fachgruppenleiter und den Vorstand zu unterstützen. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, sind für alle Mitglieder und Fördermitglieder verbindlich.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) der Ausschuss
(3) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht im Sinne von § 26 BGB aus
(a) dem Vorsitzenden
(b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem Schriftführer
(d) dem Schatzmeister
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere die Aufgaben durchzuführen, welche ihm die Mitgliederversammlung und der Ausschuss übertragen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand und auch der Ausschuss können sich eine Geschäftsordnung geben. Darin können einzelne Aufgaben delegiert werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
(3) Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Wahlperiode kann der Ausschuss entweder mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der ursprünglichen Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen oder die Aufgabe für diesen Zeitraum an ein Mitglied des Ausschusses delegieren.
(4) Der Verein wird entweder durch den oder die Vorsitzende(n) allein oder zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geldwert von über EUR 3.000,00 die Genehmigung durch den Ausschuss erforderlich ist.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
§ 8 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus
(a) den 5 Mitgliedern des Vorstandes;
(b) den Leitern der Fachgruppen oder ihren Stellvertretern.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Ausschusses gem. Abs. 1 b gilt eine Regelung analog § 7 Abs. 3 Satz 2.
(4) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung; auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes muss eine geheime Abstimmung stattfinden. Beschlüsse werden in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Auf Einladung des Vorstandes können zu Ausschusssitzungen Stadträte oder sachkundige Personen beratend zugezogen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
(a) die Wahl des Vorstandes,
(b) die Wahl und Abwahl der Ausschussmitglieder (Leiter der Fachgruppen)
Bei den Wahlen gemäß (a) und (b) bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter oder einen aus bis zu 3 Personen bestehenden Wahlausschuss, der die Wahlen leitet.
(c) die Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen auf die Dauer von 2 Jahren, Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfungen der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.
(d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
(e) die Änderung der Vereinssatzung,
(f) die Behandlung von Anträgen und Wünschen,
(g) die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichtes,
(h) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
(i) die Entlastung des Vorstandes, der Fachgruppenleiter und der Kassenprüfer,
(j) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres statt. Sie wird von dem oder der Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder Absendung der E-Mail folgenden Tag. Jedes Mitglied oder Fördermitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung diese Einberufung verlangt oder wenn der Ausschuss eine Mitgliederversammlung beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Dabei handelt es sich um den oder die Vorsitzende(n) des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Ist keiner der Vorstandsvorsitzenden anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(7) Die Art der Abstimmung über gestellte Anträge bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von diesem und von dem / der Vereinsvorsitzenden oder einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder zu Beginn der Versammlung einen Protokollführer, der das Protokoll anstelle des Schriftführers unterzeichnet.
§ 10 Fachgruppen
(1) Die Fachgruppen sollen die vielfältige Struktur der Mitglieder repräsentieren. Die Gruppen können sowohl unter branchen- als auch interessenspezifischen Gesichtspunkten gebildet werden. Im Ausschuss sind folgende Fachgruppen vorgesehen:
(a) Fachgruppe Handwerk
(b) Fachgruppe Einzelhandel
(c) Fachgruppe Dienstleistung (z.B. Freie Berufe, Gaststättengewerbe, soziale Dienste und Einrichtungen, Sonstige).
Die Fachgruppen beraten insbesondere über Aktivitäten ihrer Fachgruppe. Die Finanzierung von Aktivitäten der einzelnen Fachgruppen oder mehrerer Fachgruppen wird nach Entscheidung in den Fachgruppen von diesen auch finanziell durch entsprechende Umlagen etc. getragen.
(2) Des weiteren werden nachfolgende Fachgruppen für bestimmte Aufgabengebiete und gebildet
(d) Fachgruppe Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
(e) Fachgruppe Projekte.
(3) Die Fachgruppen bestehen aus dem Leiter der Fachgruppe, seinem Stellvertreter und beliebig vielen weiteren Teilnehmern der Fachgruppe.
(4) Die Leiter der Fachgruppen werden von den Teilnehmern der Fachgruppen und/oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitglieder-Versammlung für 2 Jahre gewählt.
(5) Die Leiter der Fachgruppen sind Mitglieder im Ausschuss. Sie können einen Stellvertreter benennen.
(6) Die Fachgruppen beraten insbesondere über Projekte. Diese Projekte können sowohl fachgruppenspezifisch als auch fachgruppenübergreifend sein. Die Teilnahme an allen Projekten steht jeweils jedem Mitglied frei. Die Projektfinanzierung wird jeweils von den Projektteilnehmern getragen.
(7) Die einzelnen Projekte werden von den Fachgruppen im Ausschuss vorgetragen. Der Ausschuss beschließt die Durchführung der Projekte.
§ 11 Vermögen
(1) Das Vermögen des Vereins an Geld und Geldwert ist verzinslich anzulegen. Darlehen dürfen aus der Vereinskasse nicht gewährt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter, für die keine Bezahlung erfolgen darf.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen sind im Wortlaut schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorzulegen. Zu diesen Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde anlässlich des Verfahrens zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins vorgeschrieben werden, beschließt der Vorstand.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Zu dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in Stuttgart- Asemwald, -Birkach oder -Schönberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stuttgart (Birkach), den 20. März 2017